Honorar - Ordnung

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Auszug aus der Bundesrat-Drucksache 56/01:

Entwurf eines Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz)

...

Artikel 5

Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991
(BGBl. I S. 533), geändert durch die Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174; 1996 S. 51),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Angaben "75 bis 160 DM" durch die Angaben "38 bis 82 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angaben "70 bis 115 DM" durch die Angaben "36 bis 59 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Angaben "60 bis 85 DM" durch die Angaben "31 bis 43 Euro" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 1 gefasst.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "unter 50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "unter 25 565 Euro"
    ersetzt; die Angabe "50 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe "25 565 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 565 Euro" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe "über 50 Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "über 25 564 594 Euro"
    ersetzt.

3. Die Honorartafel zu § 17 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 2 gefasst.

4. In § 18 wird die Angabe "weniger als 15 000 Deutsche Mark"
    durch die Angabe "weniger als 7 500 Euro" ersetzt.

5. Die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 3 gefasst.

6. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 4 gefasst.
b) In Absatz 6 wird die Angabe "mindestens 4 500 Deutsche Mark"
    durch die Angabe "mindestens 2 300 Euro" ersetzt.

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 5 gefasst.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "mindestens 4 500 Deutsche Mark"
    durch die Angabe "mindestens 2 300 Euro" ersetzt.

8. Die Honorartafel zu § 45b Abs. l wird entsprechend Anlage 6 gefasst.

9. Die Honorartafel zu § 46a Abs. 1 wird entsprechend Anlage 7 gefasst.

10. Die Honorartafel zu § 47a Abs. l wird entsprechend Anlage 8 gefasst.

11. Die Honorartafel zu § 48b Abs. 1 wird entsprechend Anlage 9 gefasst.

12. Die Honorartafel zu §49d Abs. l wird entsprechend Anlage 10 gefasst.

13. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Die Honorartafel zu Absatz 1 wird entsprechend Anlage 11 gefasst.
b) Die Honorartafel zu Absatz 2 wird entsprechend Anlage 12 gefasst.

14. Die Honorartafel zu § 65 Abs. l wird entsprechend Anlage 13 gefasst.

15. Die Honorartafel zu § 74 Abs. l wird entsprechend Anlage 14 gefasst.

16. Die Honorartafel zu § 78 Abs. 3 wird entsprechend Anlage 15 gefasst.

17. Die Honorartafel zu § 83 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 16 gefasst.


18. Die Honorartafel zu § 89 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 17 gefasst.

19. Die Honorartafel zu § 94 Abs. l wird entsprechend Anlage 18 gefasst.

20. § 97 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "bis zu 1 Mio. DM" durch die Angabe „bis zu 511 292 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angaben "über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM" durch die Angaben
    "über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Angaben "über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM" durch die Angaben
    "über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "über 5 Mio. DM" durch die Angabe "über 2 556 459 Euro" ersetzt.

21. Die Honorartafel zu § 99 Abs. 1 wird entsprechend Anlage 19 gefasst.

Originaltexte im .pdf-Formate können Sie im Download-Bereich herunterladen.




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